Gastbeitrag – Fundament für Bürgerhaushalte: ist das Recht gefragt?
von Ulrike Löhr, Rechtsanwältin und Beigeordnete a. Ⅾ., Düsseldorf

Was sich Kommunalpolitik von einem Bürgerhaushalt verspricht, welche Vorteile Bürgermeister sehen und welche Motive Bürger zum Mitmachen bewegen, dies ist bereits untersucht und dokumentiert. Bisher wurde allerdings wenig zu kommunalverfassungsrechtlichen Rahmenbedingungen für Bürgerhaushalte gesagt. Gelegentlich findet sich die Forderung, einer Erweiterung bzw. Anpassung der Gemeindeordnungen, um Bürgerhaushalte verbindlich einzuführen, weil Verwaltungsmodernisierung ausschließlich personenabhängig praktiziert werde und damit ihre Umsetzung dem Zufall unterworfen sei. Durch eine rechtliche Vorgabe des Bürgerhaushalts würde die „kooperative Demokratie“ eine verlässliche Grundlage erhalten. Trifft dies zu? Gibt es rechtliche Hürden?
Kommunalverfassungsrechtliche Akteure beim Bürgerhaushalt
Die Gemeindeordnungen regeln Aufbau, Struktur, Zuständigkeiten, Rechte und Pflichten der kommunalen Organe wie Verwaltung, Rat, Bürgermeister usw., sie ordnen auch die Grundlagen der kommunalen Finanzwirtschaft und der staatlichen Aufsicht über die Kommunen.
An der Spitze der Stadtverwaltung steht der Bürgermeister. Mehrheitlich wählen die Bürger die Bürgermeister in einem eigenen Wahlverfahren für die Dauer von mindestens 6 Jahren in die Leitung der Verwaltung und zugleich in den Vorsitz des Rates. Im Verhältnis zum Rat ist es seine Aufgabe, dessen Beschlüsse vorzubereiten, unter seiner Kontrolle auszuführen und ihn über alle wichtigen Angelegenheiten zu unterrichten. In der Leitung der Verwaltung ist der Bürgermeister in vollem Umfang alleinverantwortlich. Dieses Recht darf der Rat nicht entziehen und nur dann in dieses Recht eingreifen, wenn das Gesetz dies ausdrücklich vorsieht. Zur Verwaltungsleitung gehört auch das Recht, den Haushalt aufzustellen; der Bürgermeister leitet den von ihm bestätigten Entwurf dem Rat zu. Die Entscheidung über die Verabschiedung des Haushalts trifft allerdings der Rat. In der Praxis zeigt sich, dass meistens die Bürgermeister das Verfahren zur Aufstellung des Bürgerhaushaltes anstoßen. Eine „natürliche“ Interessenkollision zwischen der Rolle des Bürgermeisters und dem Budgetrecht des Rates gibt es nicht.
Der Rat ist das „kollegiale Verwaltungsorgan“ der Gemeinde. Als Verwaltungsorgan ist er sowohl rechtsetzend als auch exekutiv, ⅾ. h. gestaltend, entscheidend und ausführend für die Gemeinde tätig. Seine Stellung als Organ besagt, dass seine Entscheidungen die Gemeinde unmittelbar berechtigen und verpflichten. Der Rat ist für alle Angelegenheiten der Gemeinde zuständig, seine Aufgabe ist es, Entscheidungen zu treffen. Er ist berechtigt, Aufgaben, die er auf einen Ausschuss oder den Bürgermeister übertragen hat, in seine Zuständigkeit zurückzuholen. Die Ausführung der von ihm getroffenen Entscheidungen ist die Aufgabe der hauptamtlichen Verwaltung. Insbesondere der Entwurf der Haushaltssatzung ist vom Rat in öffentlicher Sitzung zu beraten und zu beschließen. Dieses Budgetrecht kann dem Rat nicht genommen werden. Welche Chancen bietet ein Bürgerhaushalt Mehrheiten und Opposition in den Räten? Aus allen Städten mit Bürgerhaushalten wird berichtet, dass Bürger parteipolitisches Gezänk um den Bürgerhaushalt nicht tolerieren. Damit erweist sich der Bürgerhaushalt vielmehr als ein Baustein für eine sachorientierte kommunale Finanzpolitik.
In kreisfreien Städten muss ein Stadtkämmerer bestellt werden. Dessen Stellung unterliegt nach den Kommunalverfassungen besonderen Regeln, er hat herausgehobene Rechte: über überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwendungen entscheidet der Kämmerer, der Entwurf der Haushaltssatzung mit ihren Anlagen wird vom Kämmerer aufgestellt und dem Bürgermeister zur Bestätigung vorgelegt und in der Beratung des Rates kann der Kämmerer schließlich seine abweichende Auffassung vertreten. Ein Bürgerhaushalt beschneidet diese Rechte nicht. Welche Chancen bietet ein Bürgerhaushalt für die „normalen“ Mitarbeiter der Verwaltung? Spontan ist die erste Reaktion: „Nichts als Ärger, nur mehr Arbeit“. Im weiteren Verlauf des Verfahrens erkennen die Mitarbeiter allerdings die Chancen, die im Bürgerhaushalt liegen. Die Beteiligung trägt dazu bei, Bürger als „Entscheidungshilfe“ zu gewinnen, die Akzeptanz finanzwirksamer Entscheidungen steigt durch das Mehr an Transparenz. Der Haushaltssicherung öffnet sich ein neuer Blickwinkel: Bereiche in denen gespart werden soll, werden vom Bürger mitbestimmt.
Mit dem Bürgerhaushalt die Legitimität der politischen Entscheidungen stärken
In der Bundesrepublik gilt das Prinzip der repräsentativen Demokratie. Damit werden politische Sachentscheidungen im Gegensatz zur direkten Demokratie nicht durch das Volk selbst, sondern ausschließlich durch gewählte Volksvertreter getroffen. Sie entscheiden eigenverantwortlich und ohne Eingriffsmöglichkeit durch das Volk. Eine unmittelbare Beteiligung der Bürger kollidiert nicht mit diesem Vertretungsanspruch der gewählten Mitglieder von Räten, denn zahlreiche Elemente direkter Demokratie auf kommunaler Ebene gibt es längst, wie Bürgerversammlungen; Bürgeranträge auf Befassung des Gemeinderats mit einem bestimmten Thema; Bürgerbegehren und Bürgerentscheid. Der Entwurf der Haushaltssatzung ist nach seiner Zuleitung an den Rat bekannt zu geben und öffentlich auszulegen. Innerhalb einer bestimmten Frist können sie Einwendungen erheben, mit denen sich der Rat befassen muss. Es erfolgt also schon jetzt eine formelle Beteiligung der Bürger. Der Bürgerhaushalt erweitert das Spektrum der Bürgerbeteiligungsmöglichkeiten und –rechte. Damit eröffnet er die Chance, in einer konstruktiven Auseinandersetzung über die kommunalen Finanzen zu einem neuen Gemeinschaftsverständnis von Bürgerschaft, Rat und Verwaltung zu gelangen. Um dies zu erreichen, gehört die Rechenschaft zu einem wichtigen Element des Bürgerhaushalts; sie verdeutlicht, dass die Beteiligung und die Vorschläge der Bürger ernst genommen werden.
Kommunale Finanzkrise und Bürgerhaushalt
Für 2010 befürchten die Kommunen ein Rekorddefizit von 12 Milliarden Euro. Auch in den Jahren 2011 bis 2013 werden zweistellige Milliardendefizite erwartet. Sinkende Steuereinnahmen und steigende Sozialausgaben zwingen die Städte zu einem strikten Sparkurs und drohen sie handlungsunfähig zu machen. Dennoch: ein Bürgerhaushalt kann auch durch Kommunen in der Haushaltssicherung oder in der vorläufigen Haushaltwirtschaft realisiert werden. Er kann sogar bei der Bürgerschaft zu einem verstärkten Problembewusstsein für die notwendigen Konsolidierungsschritte führen und Unterstützung bei der Prioritätensetzung leisten. Trotz vorläufiger Haushaltsführung oder Haushaltssicherung gibt es keinen vorgezeichneten Konflikt zwischen Kommunalaufsicht und Vorschlägen der Bürgerinnen und Bürger. Kommunalaufsicht bedeutet nur die Kontrolle der Einhaltung rechtlicher Grundlagen im Interesse des Staates. Die Haushaltssicherung ist das Instrument, einen in Schieflage geratenen Haushalt in eigener Verantwortung zu konsolidieren, um die Leistungsfähigkeit der Gemeinde wieder zu erlangen. Es bleibt damit eigenverantwortliche Aufgabe der Kommune, ein Haushaltssicherungskonzept aufzustellen und inhaltlich zu beeinflussen, um Stück für Stück zu einer ordnungsgemäßen und zukunftsorientierten Haushalts‑, Finanz‑ und Personalwirtschaft zurück zu kehren.
Grundlagen für erfolgreiche Bürgerhaushalte
Die Vielzahl der bisherigen Projekte zeigt, dass für die Durchführung eines Bürgerhaushaltes auch keine Änderung der Gemeindeordnungen erforderlich wird. Die vorhandenen Rechtsgrundlagen reichen aus, um alle beschriebenen Ideen und Instrumente einsetzen zu können. Der Gesetzgeber kann sich auf Mindestregelungen beschränken. Das gesetzlich zu normierende und damit pflichtige Haushalts‑ und Rechnungswesen ist abzugrenzen von jenem Teil, der durch die Kommune individuell gestaltbar ist und an die örtlichen Erfordernisse angepasst werden kann. Kommunale Gestaltungsfreiräume sichern den Kommunen den Aufbau eines geeigneten und der jeweiligen Größenklasse entsprechenden Haushaltswesens. Eine gesetzlichen Pflicht zur Einführung von Bürgerhaushalten brauchen wir nicht. Die Bereitschaft von Rat und Verwaltung zur Information, zum Dialog mit der Bürgerschaft und zur Rechenschaft über den Bürgerhaushalt kann nicht durch ein Gesetz erzwungen werden. Diesen Prozess müssen die Akteure aus eigener Überzeugung und nach den lokalen Rahmenbedingungen gestalten.
Drei Wünsche bleiben dennoch zur weiteren Verbreitung von Bürgerhaushalten in Deutschland offen:
– Die Innenministerien täten gut daran, klarzustellen, dass Bürgerhaushalte auch durch Kommunen in der Haushaltssicherung oder in der vorläufigen Haushaltwirtschaft realisiert werden dürfen. Mancherorts scheint es hier eine gewisse Zurückhaltung der Aufsicht zu geben.
– Auch die Schaffung finanzieller Anreize wie z. B. ein Förderprogramm für die Realisierung von Bürgerhaushaltsverfahren wäre hilfreich. Die Bundes‑ und Landesförderung von Bürgerhaushaltsbegleitenden Forschungsprojekten, interkommunalen Kooperationen und Erfahrungsaustauschen muss fortgesetzt werden.
– Hilfreich wären zu guter Letzt Empfehlungen der kommunalen Spitzenverbände und KGSt zur Einführung von Bürgerhaushalten. Diese werden beträchtlich dazu beitragen, Akzeptanz von Projekten zu erhöhen und den Dialog mit der Bürgerschaft fördern.
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28. April 2010 um 22:22
@ „Der Haushaltssicherung öffnet sich ein neuer Blickwinkel: Bereiche in denen gespart werden soll, werden vom Bürger mitbestimmt.“
Eine Mitbestimmung ist bei den derzeit praktizierten Formen der Bürgerhaushalte in Deutschland explizit nicht vorgesehen. Bürgerbeteiligung durch Konsultation ja, aber Mitbestimmung definitiv nicht.
11. Mai 2010 um 14:24
@“Mitbestimmung definitiv nicht“ – klar, Sie haben völlig recht. Ich denke aber, dass dieser gravierende Unterschied zwischen deutschen Konsultationen im Rahmen von Bürgerhaushalten und z.B. den südamerikanischen Vorbildern allgemein bekannt sind.
Wenn wir in Deutschland eine echte Mitbestimmung auf kommunaler Ebene wollten: dies geht bislang nur über die vorhandenen Instrumente w. z.B. Bürgerentscheide usw.
11. Mai 2010 um 16:32
Hallo Frau Löhr, hallo Herr Hofmann,
ist der Vergleich zwischen Bürgerhaushalten in Südamerkika und Deutschland so überhaupt zulässig? Da habe ich meine Zweifel, weil die Verfahren aufgrund unterschiedlicher politischer und institutioneller Rahmenbedingungen jeweils völlig unterschiedliche Funktionen haben. Darüber hinaus erscheint es mir mit Blick auf Deutschland wenig zielführend, konsultative Instrumente (also so wie Bürgerhaushalte in Deutschland zurzeit überwiegend realisiert werden) mit Instrumenten „direkter Mitbestimmung“ zu vergleichen und (so) als besser oder schlechter zu bewerten (zumindest lese ich das so zwischen den Zeilen). Vielmehr sollten wir darüber diskutieren, welche Instrumente bzw. Ausprägungen derselben welche Funktionen und Potenziale haben und wo sie sich möglicherweise sogar ergänzen könnten bzw. welchen Beitrag sie zu einer Beteiligungskultur jeweils beitragen könnten.
Besten Gruß,
Oliver Märker
21. Mai 2010 um 9:13
Hallo Herr Märker,
daß man die Situation in Südamerika und Deutschland „nicht vergleichen“ könne (was man natürlich eben damit tut), habe ich schon viel zu oft gehört. Das ist so ein Gummi-Argument, hinter dem recht verschiedene Motive zu stehen scheinen. Manche möchten es anscheinend als Killerargument gegen Beteiligungshaushalte verwenden. Daher empfehle ich den BHH-Befürwortern, mit diesem Argument vorsichtig umzugehen. Heißt: Roß und Reiter nennen – worin unterscheiden sich die Bedingungen in Brasilien und Deutschland denn genau? Und inwiefern rechtfertigt das eine rein konsultative Ausprägung von Beteiligungshaushalten? Mir scheint da mancherorts ein Kurzschluß vom Sein zum Sollen vorzuliegen… Daß wir in Deutschland eine spürbar weniger klientelistische und vergleichsweise demokratischere, besser funktionierende repräsentative Demokratie haben, kann kein Argument dafür sein, sie nicht weiterzuentwickeln. – Worin ich Ihnen recht gebe: ein wesentlicher Erfolgsfaktor für den aktuellen Demokratisierungsschubs liegt ⅿ.E. darin, als Ziel eine gut durchdachte Verknüpfung von repräsentativer, direkter und kooperativer Demokratie zu propagieren. Mit der zentralen Begründung, daß jede dieser Demokratieformen ihre besonderen Stärken und Schwächen hat. Und daß eine gut durchdachte Verknüpfung die Schwächen ausgleichen und die besser Stärken zum Zug kommen lassen kann. Und dabei habe ich keinerlei Probleme, Beteiligungshaushalte nicht unter „direkte Demokratie“, sondern unter „kooperative Demokratie“ einzustufen.
25. Mai 2010 um 12:02
Hallo Herr Heimer,
ich stimme Ihnen zu: Wenn man schon auf Südamerika oder Brasilien verweist, dann reicht der bloße Verweis alleine nicht aus. Zumal der undifferenzierte Verweis (im Sinne von: 1:1‑Übertragbarkeit von dort auf Deutschland) oft von Gegnern als „Argument“ gegen Bürgerhaushalte genutzt wird.
Besten Gruß,
Oliver Märker
Redaktion
7. Juni 2010 um 10:38
Hallo Herr Märker,
@ „… und (so) als besser oder schlechter zu bewerten (zumindest lese ich das so zwischen den Zeilen): nein, zwischen meinen Zeilen stand das nicht. Ich denke, wir müssen akzeptieren, dass wir hier über ganz unterschiedliche demokratische Traditionen, Strukturen und Rechtsgrundlagen reden.
Ich halte – auf der Basis des derzeitigen bundesdeutschen Kommunalverständnisses – Bürgerhaushalte für eine wünschenswerte, spannende, Politik interessante machende Chance, die möglichst viele Städte, Kreise und Gemeinden nutzen sollten. Wenn wir „mehr“ (im Sinne der südamerikanischen Modelle) wollen: ja dann benötigen wir entsprechende Rechtsgrundlagen in der Bundesrepublik.
Insoweit kann ich mich den Vor-Diskutanten gut anschließen: BHH sind ein wertvoller, unverzichtbarer Bestandteil von „mehr kooperative Demokratie wagen“, ein hilfreiches Instrument auch gegen Politikverdrossenheit, zu mehr Beteiligung des Einzelnen, einzelner Gruppen an der „örtlichen Gemeinschaft“.